Die Fortbildungspflicht für Physiotherapeut:innen in Österreich ist gesetzlich klar geregelt – und trotzdem kursieren dazu erstaunlich viele Halbwahrheiten: von angeblichen Punktesystemen mit Kontrollbehörde bis zur Sorge, bei fehlenden Stunden die Berufsberechtigung zu verlieren. Dieser Guide klärt auf Basis der Primärquellen – MTD-Gesetz 2024, MTD-Austria und Physio Austria – was wirklich gilt: wie viele Stunden Sie absolvieren müssen, in welchem Zeitraum, was als Fortbildung zählt, wie der Nachweis funktioniert und was bei Nichterfüllung tatsächlich passiert.
Stand: Juli 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen recherchiert, ersetzen aber keine Rechtsberatung.
Die harten Zahlen auf einen Blick
| Umfang | mindestens 60 Stunden Fortbildung |
| Zeitraum | innerhalb von jeweils fünf Jahren |
| Rechtsgrundlage | § 38 MTD-Gesetz 2024 (BGBl. I Nr. 100/2024, in Kraft seit 1. September 2024) |
| Nachweis | Bestätigung über Dauer und Inhalt jeder Fortbildung (§ 38 Abs. 2) |
| Vorab-Zulassung von Kursen | gibt es in Österreich nicht – der Fortbildungsbegriff ist weit auszulegen |
| Kontrolle | keine behördliche Routinekontrolle; Eigenverantwortung, bei Anstellung auch Arbeitgeberverantwortung |
Was sagt das MTD-Gesetz zur Fortbildungspflicht?
Physiotherapeut:innen gehören zu den gehobenen medizinisch-technisch-diagnostischen Gesundheitsberufen (MTD-Berufe). Deren Berufsrecht wurde 2024 vollständig neu gefasst: Das MTD-Gesetz 2024 (MTDG) löste mit 1. September 2024 das alte MTD-Gesetz aus 1992 ab. Die Fortbildungspflicht steht jetzt in § 38 MTDG – inhaltlich wurde sie aus dem früheren § 11d MTD-Gesetz übernommen, der seit 28. September 2016 galt.
Der Gesetzestext nennt zwei Zwecke von Fortbildung: erstens die Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des eigenen Berufs, der medizinischen Wissenschaft und ihrer Bezugswissenschaften – zweitens die Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dafür sind innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen (§ 38 Abs. 1 MTDG).
Die Fortbildungspflicht ist dabei kein Selbstzweck, sondern konkretisiert die allgemeine Sorgfaltspflicht: Der Beruf ist nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung des Fortschritts der fachlichen Erkenntnisse auszuüben. Wer evidenzbasiert arbeiten will, kommt an regelmäßiger Fortbildung ohnehin nicht vorbei – das Gesetz definiert lediglich die Untergrenze.
Wie viele Stunden in welchem Zeitraum?
Die Formel lautet: mindestens 60 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren. Das Gesetz regelt weder, wie die Stunden über die fünf Jahre zu verteilen sind, noch definiert es einen fixen Stichtag für alle. Nach der Auslegung von MTD-Austria, dem Dachverband der MTD-Berufe, gilt für den Fristbeginn:
- Wer bei Einführung der Fortbildungspflicht am 28. September 2016 bereits berufstätig war: Die erste Fünfjahresfrist begann mit diesem Datum, danach läuft sie jeweils weiter.
- Wer später in den Beruf eingestiegen ist: Die Frist beginnt mit der Aufnahme der Berufstätigkeit.
MTD-Austria empfiehlt eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Stunden – also im Schnitt rund 12 Stunden pro Jahr statt 60 Stunden im letzten Moment. Der Grund: Der Fortschritt der fachlichen Erkenntnisse ist zu jedem Zeitpunkt der Berufsausübung zu beachten, nicht erst am Ende der Periode. Wichtig außerdem: Die 60 Stunden sind ein Mindestumfang. Wer das Setting, die Patient:innengruppe oder den fachlichen Schwerpunkt wechselt, braucht unter Umständen deutlich mehr Fortbildung in kürzerer Zeit, um fachgerecht zu arbeiten.
Die Registrierung im Gesundheitsberuferegister (seit 1. Juli 2018) hat auf diese Fristen übrigens keinen Einfluss – sie hat die Fortbildungsregeln nicht verändert.
Was zählt als Fortbildung? Keine Vorab-Approbation in Österreich
Hier unterscheidet sich Österreich deutlich von Systemen wie den ärztlichen DFP-Punkten oder der deutschen Zulassungslandschaft: Es gibt keine staatliche Vorab-Zulassung oder Approbation einzelner Fortbildungen. Das MTD-Gesetz lässt offen, welche Maßnahmen als Fortbildung zu werten sind. Laut MTD-Austria ist der Fortbildungsbegriff inhaltlich weit zu interpretieren: Es zählt alles, was der fachgerechten Berufsausübung im Rahmen des gesetzlichen Berufsbilds und der konkreten beruflichen Tätigkeit dient.
Konkret heißt das:
- Präsenz- und Online-Formate zählen gleichermaßen – Kurse, Seminare, Kongresse, Webinare.
- Auch eigene Publikationen oder die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten gelten als Fortbildung (vgl. MTD-CPD-Richtlinie, Punkte 7 und 9).
- Eine berufsrechtliche Unterscheidung zwischen „Fortbildung“ und „Weiterbildung“ existiert nicht – eine als Weiterbildung bezeichnete Bildungsmaßnahme zählt berufsrechtlich als Fortbildung.
Als fachlicher Orientierungsrahmen dient die von den Berufsverbänden abgestimmte MTD-CPD-Richtlinie mit ihrem Fort- und Weiterbildungskatalog. Sie ist ein allgemein anerkannter Standard, den auch Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger akzeptieren – diese können für ihren Bereich allerdings eigene, strengere Vorgaben machen. Die Verantwortung, dass eine Fortbildung fachlich zur eigenen Tätigkeit passt, liegt bei Ihnen selbst. Ein seriöser Anhaltspunkt in der Praxis: klarer Bezug zum Berufsbild, transparente Angaben zu Inhalt, Dauer und Referent:innen sowie eine Teilnahmebestätigung, die diese Punkte dokumentiert.
Nachweis und Kontrolle: Wer prüft die 60 Stunden?
§ 38 Abs. 2 MTDG verpflichtet dazu, dass über jede besuchte Fortbildung eine Bestätigung über Dauer und Inhalt ausgestellt wird. Diese Bestätigungen sind Ihr Beweismittel – heben Sie sie systematisch auf, ob als Ordner, Fortbildungspass oder gesammelt über ein CPD-Zertifikat. Ausgestellt wird die Bestätigung in der Regel vom Veranstalter; bei Angestellten kann auch der Arbeitgeber interne Fortbildungen bestätigen. Bei Publikationen ist die Publikation selbst der Nachweis.
Und die Kontrolle? Die Realität überrascht viele: Eine behördliche Routinekontrolle der Fortbildungsstunden gibt es nicht. Auch für die Eintragung und Verlängerung im Gesundheitsberuferegister müssen absolvierte Fortbildungen nicht verpflichtend nachgewiesen werden – entsprechende Angaben sind freiwillig (§ 3 Abs. 3 Z 3 GBRG). Die Einhaltung liegt in der Eigenverantwortung jeder und jedes Berufsangehörigen; bei unselbständiger Tätigkeit trägt zusätzlich der Arbeitgeber Verantwortung für die Einhaltung der Berufspflichten seiner Mitarbeiter:innen.
Dass niemand routinemäßig kontrolliert, heißt aber nicht, dass die Pflicht folgenlos wäre. MTD-Austria beschreibt die Fortbildungspflicht als „lex imperfecta“ mit indirekten, dafür ernsten Konsequenzen:
- Haftung: Die Fortbildungspflicht definiert den objektiven Sorgfaltsmaßstab. Kommt es zu einem Schadensfall, kann fehlende Fortbildung in einem Gerichtsverfahren als sorgfaltswidriges, fahrlässiges Handeln gewertet werden.
- Arbeitsrecht: Bei Angestellten kann die Nichterfüllung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bedeuten.
- Kassenverträge: Bei freiberuflicher Tätigkeit kann sich die Nichteinhaltung auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und damit auf die Finanzierung der Leistungen auswirken.
Was hingegen nicht droht: Die Verletzung der Fortbildungspflicht führt nicht zur Entziehung der Berufsberechtigung, denn die Fortbildung ist keine Voraussetzung für die Berufsberechtigung. Auch eine unmittelbare Verwaltungsstrafe allein wegen fehlender Stunden ist im System des MTD-Gesetzes nicht vorgesehen.
Gesetzliche Pflicht vs. freiwilliges MTD-CPD-Zertifikat
Oft werden zwei Dinge vermischt: die gesetzliche Fortbildungspflicht (60 Stunden in 5 Jahren, verpflichtend für alle) und das MTD-CPD-Zertifikat (freiwillig). Das Zertifikat ist ein Dokumentationsinstrument der Berufsverbände: Mit 80 CPD-Punkten innerhalb von fünf Jahren weisen Sie gesammelt in einem einzigen Dokument nach, dass Sie die gesetzlichen 60 Stunden erfüllt haben. Wer mehr will, kann mit dem MTD-CPD-Zertifikat PLUS (160 Punkte bzw. 120 Stunden) einen höheren Qualitätsanspruch dokumentieren. Für Physiotherapeut:innen stellt Physio Austria das Zertifikat aus – für Mitglieder kostenlos. Die Details zu Punktesystem, Kategorien und Antrag behandeln wir in einem eigenen Artikel zum MTD-CPD-Zertifikat.
Kurz gesagt: Pflicht sind die 60 Stunden – das Zertifikat ist die freiwillige Kür, die den Nachweis komfortabler und sichtbarer macht.
Checkliste: So behalten Sie Ihre Fortbildungspflicht im Griff
Die Pflicht ist überschaubar, wenn Sie sie systematisch angehen. Vier Schritte reichen in der Praxis:
- Fristbeginn klären: Notieren Sie, wann Ihre aktuelle Fünfjahresperiode begonnen hat – bei Berufseinstieg nach September 2016 ist das Ihr erster Arbeitstag im Beruf.
- Jahresziel setzen: Planen Sie rund 12 Stunden pro Jahr ein. Das entspricht ein bis zwei Kurstagen und verhindert Stress am Ende der Periode.
- Bestätigungen sammeln: Fordern Sie bei jeder Fortbildung eine Bestätigung mit Dauer und Inhalt an und legen Sie diese an einem fixen Ort ab – digital reicht.
- Relevanz prüfen: Wählen Sie Inhalte, die zu Ihrer konkreten Tätigkeit passen. Bei einem Wechsel des Fachbereichs gezielt nachschärfen – die 60 Stunden sind nur das Minimum.
Wer zusätzlich Wert auf einen gesammelten, offiziellen Nachweis legt, kann die gesammelten Bestätigungen alle fünf Jahre für das MTD-CPD-Zertifikat einreichen – mehr dazu oben.
Häufige Fragen zur Fortbildungspflicht
Ja. Die Fortbildungspflicht richtet sich an alle Berufsangehörigen – unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder angestellt arbeiten. Bei Angestellten sind sowohl die Berufsangehörigen selbst als auch der Arbeitgeber für die Einhaltung verantwortlich.
Ja. Der Begriff „besuchen“ im Gesetz ist laut MTD-Austria weit zu verstehen – Präsenz- und Online-Formate zählen gleichermaßen, sofern sie der fachgerechten Berufsausübung dienen und eine Bestätigung über Dauer und Inhalt ausgestellt wird.
Nein. Für die Registrierung und deren Verlängerung müssen absolvierte Fortbildungen nicht verpflichtend nachgewiesen oder angegeben werden – die Angabe ist freiwillig (§ 3 Abs. 3 Z 3 GBRG). Die Nachweise sollten Sie trotzdem lückenlos aufbewahren.
Es gibt keine unmittelbare Verwaltungsstrafe und keine Entziehung der Berufsberechtigung. Aber: Im Schadensfall kann fehlende Fortbildung vor Gericht als Sorgfaltsverstoß (Fahrlässigkeit) gewertet werden, und es drohen arbeitsrechtliche bzw. kassenvertragliche Konsequenzen.
Das Gesetz spricht von 60 Stunden, ohne Unterrichtseinheiten zu erwähnen. In der CPD-Systematik der Berufsverbände entsprechen 80 CPD-Punkte den gesetzlichen 60 Stunden. Prüfen Sie bei Kursangeboten daher, ob die Dauer in Zeitstunden oder Einheiten angegeben ist – auf der Teilnahmebestätigung muss die tatsächliche Dauer stehen.
Fortbildungsstunden evidenzbasiert füllen
Wenn Sie Ihre Fortbildungsstunden mit evidenzbasierten, praxisnahen Inhalten füllen möchten: RehabUpdate bietet Fortbildungen für Physiotherapeut:innen in Wien – mit Teilnahmebestätigung über Dauer und Inhalt, wie sie § 38 MTDG verlangt. Alle aktuellen Termine finden Sie unter evidenzbasierte Fortbildungen in Wien. Übrigens: Die Kosten für Fortbildungen können Sie in der Regel steuerlich absetzen.
Quellen: § 38 MTD-Gesetz 2024 (RIS) · MTD-Gesetz 2024, geltende Fassung (RIS) · MTD-Austria: Fortbildungspflicht gemäß MTD-Gesetz (PDF) · Physio Austria: MTD-CPD-Zertifikat
