Wenn Sie als Physiotherapeut:in in Österreich eine Fortbildung besuchen, können Sie die Kosten in der Regel steuerlich absetzen – als Werbungskosten, wenn Sie angestellt sind, oder als Betriebsausgaben, wenn Sie freiberuflich arbeiten. Absetzbar sind dabei nicht nur die Kursgebühren, sondern auch Fahrtkosten, Nächtigungen, Fachliteratur und Arbeitsmittel. Voraussetzung ist, dass die Fortbildung mit Ihrem ausgeübten Beruf zusammenhängt. Gerade in der Physiotherapie, wo regelmäßige Weiterbildung fachlich ohnehin unverzichtbar ist und eine gesetzliche Fortbildungspflicht von 60 Stunden in fünf Jahren gilt, verschenken viele Kolleg:innen hier Jahr für Jahr Geld. Dieser Beitrag erklärt die Grundregeln, zeigt, welche Kosten konkret zählen, und rechnet ein Beispiel durch. Stand: Juli 2026.
Die Grundregel: Fortbildung, Ausbildung oder Umschulung?
Das österreichische Einkommensteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG) unterscheidet drei Kategorien von Bildungskosten – und alle drei können absetzbar sein, allerdings unter unterschiedlichen Voraussetzungen. Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtiger, als sie auf den ersten Blick wirkt, denn sie entscheidet darüber, wie streng das Finanzamt den beruflichen Zusammenhang prüft:
- Fortbildung: Sie üben Ihren Beruf bereits aus und verbessern Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten darin – etwa ein Kurs in manueller Therapie, Lymphdrainage oder Sportphysiotherapie. Das ist der klassische Fall für Physiotherapeut:innen und grundsätzlich absetzbar.
- Ausbildung: Sie erwerben Kenntnisse für einen künftigen Beruf. Ausbildungskosten sind absetzbar, wenn die Ausbildung mit Ihrem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängt – zum Beispiel ein Osteopathie-Lehrgang neben der physiotherapeutischen Tätigkeit.
- Umschulung: Sie steigen umfassend in einen ganz neuen, nicht verwandten Beruf um. Auch diese Kosten sind absetzbar, wenn die Umschulung so umfassend ist, dass sie den Einstieg in die neue Tätigkeit tatsächlich ermöglicht, und Sie diesen Beruf ernsthaft anstreben.
Die Details zu diesen Abgrenzungen finden Sie bei der Arbeiterkammer. Wichtig ist die Abgrenzung zur privaten Lebensführung: Kurse, die überwiegend persönlichen Interessen dienen, erkennt das Finanzamt nicht an. Das Bundesfinanzgericht hat das in einem Fall aus der Branche deutlich gemacht: Im Erkenntnis BFG RV/3100012/2024 wurden einer selbstständigen Physiotherapeutin Seminare nicht anerkannt, die sich hauptsächlich mit Persönlichkeitsentwicklung und allgemeiner Lebenszufriedenheit beschäftigten. Das Gericht stufte sie als Kosten der privaten Lebensführung ein. Die Lehre daraus: Je näher ein Kurs an Ihrem physiotherapeutischen Alltag ist, desto unproblematischer die Absetzbarkeit.
Was Angestellte absetzen: Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung
Als angestellte Physiotherapeut:in machen Sie Fortbildungskosten als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend – am einfachsten über FinanzOnline, alternativ mit dem Papierformular L1. Dort tragen Sie die Summe Ihrer Bildungskosten im Bereich der Werbungskosten unter „Aus-/Fortbildungs- und Umschulungskosten“ ein. Die Arbeitnehmerveranlagung können Sie bis zu fünf Jahre rückwirkend einreichen. Sie können also auch Fortbildungen aus vergangenen Jahren noch nachträglich absetzen, wenn Sie damals keine Veranlagung abgegeben haben – im Jahr 2026 reicht das zurück bis zur Veranlagung für 2021.
Zwei Punkte sollten Sie kennen:
- Werbungskostenpauschale von 132 Euro: Jeder aktiven Arbeitnehmerin und jedem aktiven Arbeitnehmer steht laut Bundesministerium für Finanzen automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu – es ist bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Ihre Fortbildungskosten wirken sich daher erst steuerlich aus, wenn sie zusammen mit Ihren anderen Werbungskosten über 132 Euro liegen. Bei den üblichen Kurspreisen in der Physiotherapie ist diese Schwelle schnell überschritten.
- Belege aufbewahren: Rechnungen, Zahlungsnachweise und Fahrtaufzeichnungen müssen Sie der Veranlagung nicht beilegen, aber sieben Jahre aufbewahren und auf Verlangen des Finanzamts vorweisen können.
Ersetzt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Teil der Kurskosten, dürfen Sie nur den selbst getragenen Anteil absetzen. Übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildung vollständig – etwa im Rahmen einer internen Weiterbildungsvereinbarung –, bleibt für die Veranlagung nichts übrig. In der Praxis lohnt es sich daher, schon vor der Kursbuchung zu klären, wer welchen Anteil trägt, und die Zahlungsbelege entsprechend zu trennen.
Was Freiberufler:innen absetzen: Betriebsausgaben
Arbeiten Sie freiberuflich in eigener Praxis oder als Wahltherapeut:in, sind Fortbildungskosten Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie erfassen sie in Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und erklären sie in der Einkommensteuererklärung (Formular E1 mit Beilage E1a). Betriebsausgaben mindern Ihren Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer – Details dazu beim Unternehmensserviceportal (USP).
Inhaltlich gilt derselbe Maßstab wie bei Angestellten: Die Bildungsmaßnahme muss mit Ihrer betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen. Ein Fachkurs in Neurorehabilitation ist unproblematisch; ein allgemeines Persönlichkeitsseminar ohne konkreten beruflichen Nutzen wird – wie der oben genannte BFG-Fall zeigt – nicht anerkannt. Ein Vorteil für Selbstständige: Es gibt keine Pauschale-Schwelle wie bei Werbungskosten, jeder betrieblich veranlasste Euro wirkt. Auch Reisekosten zu Fortbildungen können Sie als Betriebsausgaben ansetzen; die Regeln dazu fasst das USP unter Reisekosten zusammen. Beachten Sie aber: Wenn Sie eine Betriebsausgabenpauschalierung (z. B. die Basispauschalierung) nutzen, sind Fortbildungskosten damit in der Regel bereits abgegolten und nicht zusätzlich absetzbar.
Welche Kosten zählen? Die Checkliste
Absetzbar sind laut Arbeiterkammer nicht nur die Kursgebühren, sondern alle Kosten, die mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängen. Sammeln Sie deshalb konsequent alle Belege – vom Kursbeitrag bis zur Parkgebühr am Veranstaltungsort:
- Kursgebühr: Teilnahme-, Seminar- und Prüfungsgebühren in voller Höhe (abzüglich allfälliger Kostenersätze oder Förderungen).
- Anreise: Tatsächliche Ticketkosten (Bahn, Bus, Flug) oder bei Fahrten mit dem eigenen Pkw das amtliche Kilometergeld von 0,50 Euro pro Kilometer (seit 1.1.2025, für maximal 30.000 km pro Jahr). Führen Sie dafür Aufzeichnungen, etwa ein Fahrtenbuch.
- Unterkunft: Nächtigungskosten laut Beleg oder pauschal 17 Euro pro Nächtigung inklusive Frühstück (Inland, seit 1.1.2025; Quelle: WKO). Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen Tagesgelder von bis zu 30 Euro pro Tag zustehen, wenn die Fortbildung außerhalb Ihres Wohn- und Arbeitsorts stattfindet.
- Fachliteratur: Fachbücher, Skripten und Kursunterlagen mit klarem Berufsbezug – etwa Lehrbücher zu Anatomie, Trainingstherapie oder evidenzbasierter Praxis. Allgemeinbildende Literatur wie Tageszeitungen oder populäre Ratgeber zählt dagegen nicht.
- Arbeitsmittel: Materialien und Geräte, die Sie für die Fortbildung benötigen – etwa anteilige Computer- und Internetkosten für Online-Kurse (nur der beruflich genutzte Anteil).
Praktisches Beispiel: Was ein Wochenendkurs steuerlich bedeutet
Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht und dient nur der Veranschaulichung – es ersetzt keine individuelle Berechnung.
Eine angestellte Physiotherapeutin aus Linz besucht einen zweitägigen Fachkurs in Wien und trägt alle Kosten selbst:
- Kursgebühr: 600 Euro
- Anreise mit dem Pkw, 400 km gesamt à 0,50 Euro Kilometergeld: 200 Euro
- Eine Hotelnächtigung laut Rechnung: 120 Euro
- Begleitendes Fachbuch: 80 Euro
In Summe macht sie 1.000 Euro als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend. Dieser Betrag mindert ihr steuerpflichtiges Einkommen. Wie viel Steuer sie sich dadurch tatsächlich erspart, hängt von ihrem persönlichen Grenzsteuersatz und ihrer Gesamtsituation ab – eine pauschale Prozentangabe ist nicht seriös möglich. Klar ist: Da die 1.000 Euro deutlich über dem Werbungskostenpauschale von 132 Euro liegen, wirkt sich der Großteil des Betrags steuerlich aus.
Wäre dieselbe Therapeutin freiberuflich tätig, würde sie die identischen 1.000 Euro als Betriebsausgaben in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfassen und über die Beilage E1a erklären. Der Effekt ist derselbe: Der Gewinn – und damit die Steuerbemessungsgrundlage – sinkt um 1.000 Euro.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja. Die Arbeitnehmerveranlagung können Sie bis zu fünf Jahre rückwirkend einreichen. Fortbildungskosten setzen Sie dabei in dem Jahr ab, in dem Sie sie bezahlt haben (Abflussprinzip). Selbstständige erfassen die Ausgaben ebenfalls im Jahr der Zahlung in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Ja, für Online-Formate gelten dieselben Regeln wie für Präsenzkurse: Entscheidend ist der Zusammenhang mit Ihrem ausgeübten Beruf. Absetzbar sind die Teilnahmegebühr sowie anteilige Kosten für Computer und Internet, soweit sie beruflich veranlasst sind. Fahrt- und Nächtigungskosten entfallen naturgemäß. Bewahren Sie auch bei Webinaren die Teilnahmebestätigung auf – sie dokumentiert den fachlichen Inhalt gegenüber dem Finanzamt und dient zugleich als Nachweis für das MTD-CPD-Zertifikat.
Sie dürfen nur die Kosten absetzen, die Sie tatsächlich selbst getragen haben. Kostenersätze des Arbeitgebers und steuerfreie Förderungen – etwa Bildungsförderungen der Bundesländer oder der Arbeiterkammer – müssen Sie von den Gesamtkosten abziehen, bevor Sie den Rest als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ein Beispiel: Kostet ein Kurs 800 Euro und erhalten Sie 300 Euro Förderung, bleiben 500 Euro absetzbar.
Nicht anerkannt werden Bildungsmaßnahmen, die überwiegend der privaten Lebensführung dienen – etwa allgemeine Persönlichkeits- oder Lifestyle-Seminare ohne konkreten beruflichen Nutzen. Das Bundesfinanzgericht hat genau das im Fall einer Physiotherapeutin entschieden (BFG RV/3100012/2024). Je klarer der fachliche Bezug zur Physiotherapie, desto sicherer die Anerkennung.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt die allgemeinen Regeln nach österreichischem Steuerrecht mit Stand Juli 2026 wieder und dient ausschließlich der ersten Orientierung. Er stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Ob und in welcher Höhe Kosten in Ihrem konkreten Fall absetzbar sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatungskanzlei.
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